PREGA© Immobilien GmbH
6527 Kaunerberg 125 / Tirol / Österreich
Handelsgericht: Innsbruck
Mitgliedschaft: WKO/ Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Gerichtsstand: Es wird die Anwendung österreichischen Rechts, als Erfüllungsort Landeck und als ausschließlicher Gerichtsstand Landeck für alle wechselseitigen Ansprüche ausdrücklich und ausschließlich vereinbart.
Gewerbeberechtigung: Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler
Copyright© 2020 | PREGA© Immobilien GmbH
MARKENRECHTLICHE INFORMATIONEN
PREGA© registriert beim Österreichischen Patentamt
WEBSITE-ERSTELLUNG
PREGA Immobilien GmbH
BILDNACHWEIS
PREGA Immobilien GmbH
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QUELLENANGABE
TM Graphicdesign
1. Allgemeines. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) gelten für alle Vermittlungstätigkeiten (Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Pacht) der PREGA Immobilien GmbH (im Nachfolgenden kurz „PREGA“ genannt) als vereinbart und es bilden diese auch einen integrierenden Bestandteil des zwischen der PREGA und dem Auftraggeber (Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter etc., im Nachfolgenden kurz „AG“ genannt) geschlossenen Vermittlungsvertrag/Maklervertrag. Jede Leistung der PREGA und deren Makler setzt voraus und bedeutet, dass der Auftraggeber mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PREGA vollinhaltlich und vorbehaltslos einverstanden ist und der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und uneingeschränkt angenommen hat.
2. Wirkungs-/Unterstützungspflicht. Der AG ist verpflichtet, PREGA und deren Makler bei Ihrer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist der AG insbesondere verpflichtet, PREGA über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen vollständig und richtig zu informieren, zum Abschluss eines von PREGA zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vollumfänglich Verschwiegenheit zu bewahren und sämtliche für die Gültigkeit des von PREGA zu vermittelnden Rechtsgeschäftes notwendigen Bewilligungen einzuholen sowie PREGA jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftliche und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Jede Bekanntgabe der von PREGA/ vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von PREGA/vom Makler namhaft gemachten Interessenten durch den AG an Dritte ist untersagt. Der AG ist verpflichtet PREGA /dem Makler jeden Interessenten, der sich direkt an ihm mit dem Vorhaben des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes bezogen auf die unter Vermittlungsvertrag stehende Immobilie gewandt hat, schriftlich mitzuteilen.
3. Haftungsausschluss. Angebote von PREGA / des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch PREGA/ den Makler sowie den Abgeber sind vorbehalten. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten bzw. anderer Auftraggeber beruhen, wird keine Gewähr geleistet und ist eine Haftung von PREGA für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgeschlossen. Die allfällige Haftung von PREGA wird auf unmittelbare und vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt, was der AG zustimmend zur Kenntnis nimmt und akzeptiert. Eine darüberhinausgehende Schadenersatzpflicht von PREGA wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Maklervertrag mit dem Interessenten (Käufer, Pächter, Mieter). Der Maklervertrag mit dem Interessenten kommt mit der handschriftlichen (vor Ort) oder elektronischen Bestätigung der Widerrufsbelehrung im Zuge des gesicherten Exposèversandes an ihn zustande.
5. Vermittlungshonorar. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht und wird fällig, wenn durch Vermittlung (zumindest Namhaftmachung) der PREGA ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch; Leasing, etc.) zustande kommt. Dies unabhängig davon, ob das vermittelte Rechtsgeschäft mit oder ohne Intervention von PREGA/des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, sowie gleichgültig, ob der Vertragsabschluss zu den angebotenen oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Die vereinbarte Vermittlungsvergütung ist nach Abschluss des Rechtsgeschäftes (Kauf, Miete, Pacht, -Anbot angenommen) unverzüglich nach Rechnungslegung auf das Konto der PREGA Immobilien GmbH zu entrichten. Vermittlungsvergütungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die PREGA Immobilien GmbH zu entrichten, diese stellt die entsprechenden Rechnungen aus. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft z.B. Miete statt Kauf, Leasing statt Kauf, etc. abgeschlossen wird und durch die von PREGA vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus oder gesamte jur. Person z.B. GmbH, statt nur Betriebsliegenschaft – share deal als auch asset deal) zum Vertragsgegenstand gemacht wird. Gleichfalls hat der Auftraggeber an die PREGA die vereinbarte Vermittlungsvergütung plus Schadenersatz für die entgangene Käufer/Mieter/Pächter Provision in der gesetzlichen Höhe zu entrichten, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit den zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag oder nach zuletzt schriftlich zugestimmter Preissenkung, ablehnt. Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von PREGA genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht oder Eintrittsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von PREGA bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung gleichfalls in voller Höhe zu entrichten und bleibt der Provisionsanspruch von PREGA unberührt. Für den Fall, dass ein Kaufinteressent, die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einen Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent gegenüber PREGA für die vereinbarte Vermittlungsvergütung, sofern der Dritte die Zahlung der Vermittlungsvergütung an PREGA verweigert. Der Anspruch von PREGA auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird, oder es sich bei dem vermittelten Geschäft in den Tätigkeitsbereich von PREGA/ des Makler gemäß Maklergesetz fällt, oder wenn und soweit ein Vertrag über ein von PREGA /vom Makler vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, im Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung oder Schadenersatz bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht die Vermittlungsvergütung auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung aber ohne vorzeitige Auflösung eingetreten wäre. Aufwendungen von PREGA/ des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (z. B. des Abklärens von Genehmigungen / Möglichkeiten jeglicher Art von Planungen nach dem Kauf, einholen von Informationen jeglicher Art, welche den Abschluss des Rechtsgeschäftes nicht oder nur indirekt berühren, die vom AG erteilt werden, sind gesondert und auch dann in angemessener Höhe zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Für alle von der PREGA /des Maklers beim AG in oder nach der Auftragszeit namhaftgemachten Interessenten, welche durch die PREGA die Namhaftmachung des Vermittlungsobjektes erteilt wurde, gilt ein sehsunddreißig monatige Provisionsschutz zugunsten der PREGA, sollte dieser Interessent innerhalb dieser Frist nach Ablauf oder Kündigung eines Alleinvermittlungsauftrages oder eines schlichten Maklervertrages das zuvor namhaft gemachte Vermittlungsobjekt kaufen, mieten oder pachten. In diesem Fall werden beide ursprünglichen Vertragspartner gegenüber der PREGA in der gesetzlichen Höhe provisionspflichtig. Diese Bestimmung gilt ebenso für den Fall des Widerrufs.
6. Gegenseitige Informationspflicht. Der Auftraggeber und PREGA sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben. PREGA ist berechtigt als Doppelmakler tätig zu werden und wird im Falle eines wirtschaftlichen oder familiären Naheverhältnisses zu einem der AG hinweisen.
7. Vertragsrücktritt. Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KschG) ist und seine Vertragserklärung – am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, - seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts, eines sonstigen Gebrauchs oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar – an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies – zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, oder seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, - noch die Geschäftsvereinbarung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und die Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Weiters kann der Verbraucher vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Immobilienmakler im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinliche dargestellt hat, nicht oder nur in erhebliche geringerem Ausmaß eintreten.
8. Datenschutz. PREGA darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben. Der AG stimmt im Zuge eines Vertragsverhältnisses zur PREGA der Speicherung seiner, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten ausdrücklich zu.
9. Zusatzvereinbarungen. Soweit die Geschäftsbedingungen und /oder der Vermittlungsvertrag /das Maklermandat eine ausdrückliche Regelung in Einzelfall nicht vorsieht, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Sofern und soweit die Geschäftsbedingungen und/oder die Bestimmungen im Vermittlungsvertrag/Maklervertrag mit Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen oder des Maklergesetzes im Widerspruch stehen, gehen die Geschäftsbedingungen und /oder die Bestimmungen im Vermittlungsvertrag/Maklervertrag -sofern und soweit zulässig diesen Bestimmungen vor. Sonstige Zusatzvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Vom AG/Makler auf dem Vermittlungsvertrag/ Maklervertrag oder dem (Miet-/Kauf-) Anbot vorgenommenen Ergänzungen und Erklärungen sind unbeachtlich und gelten als nicht vereinbart, sofern und soweit PREGA diesen Ergänzungen und Erklärungen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
10. Sonstiges. Auf diese Bestimmungen und den Vermittlungsvertrag/Maklervertrag gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Erfüllungsort ist Landeck. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Firmensitz von PREGA vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KschG bleiben hievon unberührt. PREGA behält sich das Recht vor zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes nach ihrer Wahl auch die Dienste einer anderen befugten Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies für die Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Sollten sich einzelne Bestimmungen und/oder damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Falle tritt an die Stelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen eine neue Regelung, die dem gewollten Zweck entspricht oder, sofern das nicht möglich ist, diesem möglichst nahe kommt.
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) - Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder